Messentgelte & Verträge

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt seit dem Jahr 2017 die Ausstattung der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen (mMe) und intelligenten Messsystemen (iMSys) durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Für den Einbau gelten die vorgeschriebenen Preisobergrenzen gemäß §§ 30-31 MsbG, die sich am Jahresverbrauch bzw. der installierten Leistung für dezentrale Erzeugungsanlagen orientieren. 

Der Messstellenbetreibende ist ausschließlich für den Betrieb von Messstellen (Zählern) verantwortlich. Wir sind als Messstellenbetreiber für die Umsetzung des Gesetzes im Netzgebiet der EVA Alzenau verantwortlich. Hier haben wir alle wichtigen Informationen zusammengetragen. 

Die Energieversorgung Alzenau GmbH startet ab 2025 den stufenweisen Einbau von intelligenten Messsystemen (iMSys) für bestimmte Verbrauchs- und Erzeugungsgruppen (über 6.000 kWh und/oder über 7 kW). Der Zeitpunkt für den Wechsel hängt unter anderem vom Alter Ihres aktuellen Zählers und seiner Eichfrist ab. 

Normalerweise informieren wir Sie mindestens 3 Monate vor dem geplanten Zählerwechsel. Dazu bekommen Sie ein Schreiben von uns zugeschickt. 

Sie haben Interesse sich eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem vor dem eigentlichen Pflichttermin einbauen zu lassen? Dann melden Sie sich jetzt über unser Antragsformular an.

Bitte beachten Sie, dass durch einen vorzeitigen Einbau einmalig Mehrkosten auf Sie zukommen. Preise für den Zählerwechsel auf Wunsch und die jährlichen Kosten zum Zähler entnehmen Sie unserem aktuell gültigen Preisblatt.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen:

  • die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  • die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  • die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und –anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  • in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  • in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  • die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Messrahmenvertrag
Rechte und Pflichten zwischen Netzbetreiber und Messdienstleister im Zusammenhang mit der Durchführung der Messung im Sinne des § 3 Nr. 26c EnWG unabhängig von der Energieflussrichtung.  

Sie haben noch Fragen?

Max Mustermann

Max Mustermann

Netzbetrieb

Telefon: Telefon: 03621 / 433-134