Messentgelte & Verträge

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt seit dem Jahr 2017 die Ausstattung der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen (mMe) und intelligenten Messsystemen (iMSys) durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Für den Einbau gelten die vorgeschriebenen Preisobergrenzen gemäß §§ 30-31 MsbG, die sich am Jahresverbrauch bzw. der installierten Leistung für dezentrale Erzeugungsanlagen orientieren. 

Der Messstellenbetreibende ist ausschließlich für den Betrieb von Messstellen (Zählern) verantwortlich. Wir sind als Messstellenbetreiber für die Umsetzung des Gesetzes im Netzgebiet der EVA Alzenau verantwortlich. Hier haben wir alle wichtigen Informationen zusammengetragen. 

Die Energieversorgung Alzenau GmbH startet ab 2025 den stufenweisen Einbau von intelligenten Messsystemen (iMSys) für bestimmte Verbrauchs- und Erzeugungsgruppen (über 6.000 kWh und/oder über 7 kW). Der Zeitpunkt für den Wechsel hängt unter anderem vom Alter Ihres aktuellen Zählers und seiner Eichfrist ab. 

Normalerweise informieren wir Sie mindestens 3 Monate vor dem geplanten Zählerwechsel. Dazu bekommen Sie ein Schreiben von uns zugeschickt. 

Sie haben Interesse sich eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem vor dem eigentlichen Pflichttermin einbauen zu lassen? Dann melden Sie sich jetzt über unser Antragsformular an.

Bitte beachten Sie, dass durch einen vorzeitigen Einbau einmalig Mehrkosten auf Sie zukommen. Preise für den Zählerwechsel auf Wunsch und die jährlichen Kosten zum Zähler entnehmen Sie unserem aktuell gültigen Preisblatt.

Messrahmenvertrag
Rechte und Pflichten zwischen Netzbetreiber und Messdienstleister im Zusammenhang mit der Durchführung der Messung im Sinne des § 3 Nr. 26c EnWG unabhängig von der Energieflussrichtung.  

Sie haben noch Fragen?

Max Mustermann

Max Mustermann

Netzbetrieb

Telefon: Telefon: 03621 / 433-134